Handelt es sich bei einem Aufenthaltsverbot um einen Realakt oder einen VA?
|
34 II PolG NRW ermächtigt zum Erlass eines rechtlichen Befehls in Form eines Aufenthaltsverbots. Der Schwerpunkt der Maßnahme liegt auf der Formulierung einer Anordnung, sodass dieser Standardmaßnahme…
|
Inwieweit unterscheidet sich der Anwendungsbereich vom Platzverweis nach Abs. 1?
|
Bei einem Aufenthaltsverbot wird dem Adressaten für eine bestimmte Zeit verboten, einen bestimmten örtlichen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn angenommen wird, dass der Adressa…
|
Können mehrere Aufenthaltsverbote nahtlos aneinandergereiht werden können, sodass diese zusammengenommen eine Dauer von drei Monaten überschreiten?
|
Aufenthaltsverbote dürfen gemäß § 34 II 4 PolG NRW die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten. Umstritten ist jedoch, ob mehrere Aufenthaltsverbote nahtlos aneinandergereiht werden können, sodass …
|
Wer kann die Standardmaßnahme des Aufenthaltsverbots anwenden?
|
Im Gegensatz zu § 34 I PolG NRW ist das Aufenthaltsverbot nach dem zweiten Absatz ausschließlich für die Polizeibehörden anwendbar. Das Aufenthaltsverbot ist explizit in § 24 I Nr. 12 OBG ausgenommen,…
|
Wie kann ein Aufenthaltsverbot zwangsweise durchgesetzt werden?
|
Das Aufenthaltsverbot kann im Wege der Verwaltungsvollstreckung (§§ 50 ff. PolG NRW) durchgesetzt werden. Fraglich ist, ob auch eine Durchsetzung im Wege der Ingewahrsamnahme möglich ist. In d…
|
Wo liegt die Eingriffsschwelle? Welche Art der Gefahr erfordert § 34 II PolG NRW?
|
Der Tatbestand der Norm setzt Tatsachen voraus, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird.
|