Handelt es sich bei dem Gewahrsam um einen Realakt oder einen VA?
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Die rechtliche Einordnung des Gewahrsams als Verwaltungs- oder Realakt ist umstritten. Zum Teil wird die Standardmaßnahme der Ingewahrsamnahme als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung eingeordnet.
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In welches Grundrecht wird insbesondere beim Gewahrsam eingegriffen?
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Unter dem Gewahrsam ist das Festhalten einer Person gegen oder zumindest ohne ihren Willen an einem eng umgrenzten Raum zu verstehen. Dabei wird die körperliche Fortbewegungsfreiheit des Maßnahmeadres…
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Ist der Verbringungsgewahrsam von § 35 PolG NRW gedeckt?
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Ein Standardproblem zum § 35 PolG NRW ist die Frage, ob auch der sogenannte Verbringungsgewahrsam von der Rechtsfolge der Norm umfasst ist. Im Falle eines solchen Verbringungsgewahrsams wird der Adres…
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Welche besonderen Verfahrensanforderungen gelten für den Gewahrsam?
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Die Normen, welche dem § 35 PolG NRW nachfolgen, enthalten Verfahrensanforderungen für die formell rechtmäßige Durchführung des Gewahrsams. Diese rechtliche Ausgestaltung ist erforderlich, um die stre…
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Wer kann die Standardmaßnahme der Ingewahrsamnahme anwenden?
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Grundsätzlich können auch die Ordnungsbehörden nach § 24 I Nr. 12 OBG NRW einen Gewahrsam herbeiführen.
Ausgenommen hiervon ist lediglich § 35 I Nr. 4 PolG NRW, der zur Ingewahrsamnahme zwecks …
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