Ist bei der abstrakten Normenkontrolle im Rahmen der Antragsbefugnis ausreichend, dass Zweifel bezüglich der Verfassungsmäßigkeit bestehen?
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Die Diskussion um die Antragsbefugnis bei der abstrakten Normenkontrolle rührt aus der unterschiedlichen Formulierung in § 76 I BVerfGG und Art. 93 I Nr. 2 GG her.
76 I BVerfGG verlangt, dass d…
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Nach § 76 I BVerfGG ist Bundes- oder Landesrecht mit der abstrakten Normenkontrolle überprüfbar. Was ist hierunter zu verstehen?
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Darunter fallen auf Bundesebene: Förmliche Bundesgesetze, von Bundesorganen erlassene Verordnungen oder von bundesunmittelbaren Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts erlassene Satzunge…
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Sind Abgeordnete des Bundestags im Rahmen der Beteiligtenfähigkeit beim Organstreitverfahren als „Teile des Bundestags“ nach § 63 BVerfGG beteiligtenfähig?
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Dies wird zwar unterschiedlich beurteilt.
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Wann fehlt das objektive Klarstellungsinteresse der abstrakten Normenkontrolle?
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Wann ist der Antrag nach Art. 93 III GG, § 32 BVerfGG begründet?
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Der Antrag ist begründet, wenn die einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhütung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
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Wann liegt eine bei dem Antrag nach Art. 93 III GG, § 32 BVerfG grundsätzlich die Unzulässigkeit des Antrags begründende Vorwegnahme der Hauptsache vor? Bestehen Ausnahmen von diesem Grundsatz?
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Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt vor, wenn der Inhalt des Antrags der einstweiligen Anordnung und das Begehren in der Hauptsache im Wesentlichen deckungsgleich sind.
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Was ist ein Gericht im Sinne des Art. 100 GG?
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Ein Gericht ist jede staatliche Spruchstelle, die sachlich unabhängig gesetzlich mit den Aufgaben eines Gerichts betraut ist und als Gericht bezeichnet ist.
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Was ist für den Vorlagegrund erforderlich im Rahmen der Zulässigkeit von Art. 100 GG?
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Erforderlich ist hier, anders als bei der abstrakten Normenkontrolle, dass das Gericht von der Verfassungswidrigkeit überzeugt ist und dass das Gesetz entscheidungserheblich ist, es demnach auf die Gü…
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Was ist tauglicher Antragsgegenstand im Rahmen des Organstreitverfahrens?
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Tauglicher Antragsgegenstand ist jede Maßnahme oder Unterlassung, § 64 I BVerfGG.
Diese muss rechtserheblich sein, sodass sie nicht bloß vorbereitenden Charakter haben darf.
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Welche Besonderheit ist beim Organstreitverfahren in der Begründetheit zu berücksichtigen?
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Das BVerfG fordert hier über die Formulierung des § 67 S. 1 BVerfGG, dass der Antragsteller tatsächlich in seinen Rechten verletzt ist.
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