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Ist bei der abstrakten Normenkontrolle im Rahmen der Antragsbefugnis ausreichend, dass Zweifel bezüglich der Verfassungsmäßigkeit bestehen?
Die Diskussion um die Antragsbefugnis bei der abstrakten Normenkontrolle rührt aus der unterschiedlichen Formulierung in § 76 I BVerfGG und Art. 93 I Nr. 2 GG her.
76 I BVerfGG verlangt, dass d…
Nach § 76 I BVerfGG ist Bundes- oder Landesrecht mit der abstrakten Normenkontrolle überprüfbar. Was ist hierunter zu verstehen?
Darunter fallen auf Bundesebene: Förmliche Bundesgesetze, von Bundesorganen erlassene Verordnungen oder von bundesunmittelbaren Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts erlassene Satzunge…
Sind Abgeordnete des Bundestags im Rahmen der Beteiligtenfähigkeit beim Organstreitverfahren als „Teile des Bundestags“ nach § 63 BVerfGG beteiligtenfähig?
Dies wird zwar unterschiedlich beurteilt.
Wann fehlt das objektive Klarstellungsinteresse der abstrakten Normenkontrolle?
Wann ist der Antrag nach Art. 93 III GG, § 32 BVerfGG begründet?
Der Antrag ist begründet, wenn die einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhütung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Wann liegt eine bei dem Antrag nach Art. 93 III GG, § 32 BVerfG grundsätzlich die Unzulässigkeit des Antrags begründende Vorwegnahme der Hauptsache vor? Bestehen Ausnahmen von diesem Grundsatz?
Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt vor, wenn der Inhalt des Antrags der einstweiligen Anordnung und das Begehren in der Hauptsache im Wesentlichen deckungsgleich sind.
Was ist ein Gericht im Sinne des Art. 100 GG?
Ein Gericht ist jede staatliche Spruchstelle, die sachlich unabhängig gesetzlich mit den Aufgaben eines Gerichts betraut ist und als Gericht bezeichnet ist.
Was ist für den Vorlagegrund erforderlich im Rahmen der Zulässigkeit von Art. 100 GG?
Erforderlich ist hier, anders als bei der abstrakten Normenkontrolle, dass das Gericht von der Verfassungswidrigkeit überzeugt ist und dass das Gesetz entscheidungserheblich ist, es demnach auf die Gü…
Was ist tauglicher Antragsgegenstand im Rahmen des Organstreitverfahrens?
Tauglicher Antragsgegenstand ist jede Maßnahme oder Unterlassung, § 64 I BVerfGG.
Diese muss rechtserheblich sein, sodass sie nicht bloß vorbereitenden Charakter haben darf.
Welche Besonderheit ist beim Organstreitverfahren in der Begründetheit zu berücksichtigen?
Das BVerfG fordert hier über die Formulierung des § 67 S. 1 BVerfGG, dass der Antragsteller tatsächlich in seinen Rechten verletzt ist.
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