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Begriff Definitionen
Wie kann der Bürgermeister Einfluss auf die Sitzungen und Beschlüsse des Rats nehmen? Der Bürgermeister führt den Vorsitz über den Rat (§ 40 II 3 GO NRW) und leitet die Ratssitzungen.
Handelt der Bürgermeister grundsätzlich im Innen- oder im Außenverhältnis? In Abgrenzung zum Gemeinderat obliegt dem Bürgermeister vorrangig die Aufgabe der Vertretung nach außen und damit der Bereich der gemeindlichen Willensäußerung.
Handelt der Rat grundsätzlich im Innen- oder im Außenverhältnis?
Kommen dem Bürgermeister die gleichen Rechte wie den gewählten Ratsmitgliedern zu? Der Bürgermeister ist kraft Gesetzes Mitglied des Rates (§ 40 II 2 GO NRW). Er zählt jedoch nicht zu den als solchen gewählten Ratsmitgliedern und soll nicht unter § 43 GO NRW fallen. Er wird daher ge…
Was sind Fraktionen? Wo finden sich gesetzliche Vorgaben für die Fraktionen im Gemeinderat?
Was wählen die wahlberechtigten Einwohner von kreisangehörigen Gemeinden neben dem Gemeinderat und dem Bürgermeister noch? Gehört die Gemeinde einem Landkreis an, wählen die wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner nicht nur einen Gemeinderat und Bürgermeister, sondern auch gemeinsam mit den Einwohnern der anderen Ge…
Was wählen die wahlberechtigten Einwohner von kreisfreien Städten neben dem Stadtrat und dem Oberbürgermeister noch? In kreisfreien Städten tritt neben den Rat noch die Bezirksvertretung (§ 36 GO NRW), der in § 37 GO NRW bestimmte Aufgaben zugewiesen werden. Die Mitglieder der Bezirksvertretung werden für den jeweil…
Welche Ausschüsse muss der Gemeinderat einrichten? Der Rat kann Ausschüsse bilden, für welche die §§ 57 ff. GO NRW maßgeblich sind. Zur Einrichtung bestimmter Ausschüsse ist der Rat sogar gesetzlich verpflichtet. Dies gilt für den Haupt-, Finanz- und …
Welche besonderen Rechte kommen den Ratsmitgliedern zu?
Welche Funktion hat der Bürgermeister? Der Bürgermeister repräsentiert die Gemeinde (§ 63 I 1 GO NRW) und leitet die Verwaltung. Er ist sowohl Vertreter der gesamten Gemeinde als auch des Gemeinderats (§ 40 II 2 GO NRW). In kreisfreien Stä…
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