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Begriff Definitionen
Exkurs: §§ 48, 49 VwVfG im Lichte des Europarechts Im Rahmen ihrer Befugnisse kann die Europäische Union Verordnungen, Beschlüsse oder Richtlinien verabschieden, die entweder direkt in den Mitgliedstaaten gelten oder von ihnen durch nationale Gesetze …
Fristprobleme des § 48 IV VwVfG: Erforderlich ist positive Kenntnis (grob fahrlässige Unkenntnis genügt gerade nicht) der zuständigen Stelle.
Für die Wiederaufnahme von rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahren im Sinne des § 51 VwVfG wird ein zweistufiges Verfahren vorausgesetzt. Was ist damit gemeint? Gemäß dieser Bestimmung setzt die Aufhebung eines unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakts zwei getrennte Verfahrensstufen voraus:
Gerichtliches Vorgehen gegen Nebenbestimmungen: Ist es dem Bürger möglich, allein gegen den „Zusatz“ vorzugehen oder muss dieser stets gegen den ganzen Verwaltungsakt gerichtlich vorgehen?
Gilt das Anhörungserfordernis für alle Verwaltungsakte gleichermaßen? Umstritten ist, ob eine Anhörung auch erforderlich ist, wenn kein belastender Verwaltungsakt vorliegt, es aber um die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsaktes geht.
Gilt der § 51 VwVfG für anfechtbare und unanfechtbare Verwaltungsakte gleichermaßen? Nein, § 51 VwVfG gilt nur für unanfechtbare, also für bestandskräftige Verwaltungsakte!
Hat die Regelung des § 45 VwVfG abschließenden Charakter? Vom Wortlaut des § 45 VwVfG werden in Absatz 1 lediglich fünf Verfahrensfehler ausdrücklich und unmittelbar genannt.
Kann die Behörde von dem Anhörungsbedürfnis absehen und muss diese ihre Entscheidung über den Verzicht besonders begründen? Ja, gem. § 28 II VwVfG kann die Behörde in den genannten Fällen im Einzelfall von der Anhörung absehen. Damit steht ihr ein Ermessen zu, welches jedoch auf einer ermessensfehlerfreien Entscheidung ber…
Kann eine Beamtenernennung gem. § 48 VwVfG zurückgenommen werden? Nein, denn die Rücknahme ist speziell und abschließend in den Sondergesetzen des BBG und des BeamtStG geregelt, sodass ein Rückgriff auf § 48 VwVfG gesperrt wird.
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