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Sachverhalt
Promo auf der „Kö“
Der Gangster-Rapper Kameradoh (K) befindet sich in der „Promophase“ zu seinem neuen Musikalbum „Beta“. Hierzu plant er, ein Musikvideo auf der Düsseldorfer Königsallee zu drehen, das ihn mit einer täuschend echt aussehenden Pistolenattrappe vor einer Bankfiliale zeigt. Sichtbare Kameras sollen beim Dreh nicht eingesetzt werden. Stattdessen möchte K moderne Video-Drohnen verwenden.
Damit die Mitarbeiter der Bank beim Videodreh nicht in Panik geraten, teilt K sein Vorhaben der Filialleitung mit. Da sich die Filialleitung durch das Musikvideo positive Werbeeffekte zugunsten der Bank erhofft, äußert sie keine Bedenken und informiert ihre Mitarbeiter. Von einer Anzeige des Drehs bei den örtlichen Polizeibehörden sieht K ab. Mit der Bank sei ja bereits alles geregelt; zudem habe er mit der Polizei in der Vergangenheit genug Ärger gehabt.
Am Tag des Drehs läuft zunächst alles nach Plan, bis einer Passantin die Pistolenattrappe in K’s Hand auffällt. In der Überzeugung, dass sich ein Banküberfall anbahnt, ruft sie die Polizei. Die Polizistinnen P und Q, die sich zufällig in der Nähe befinden, treffen zuerst am Ort des Geschehens ein. Als K die beiden Polizistinnen bemerkt, ruft er ihnen wild gestikulierend zu: „Haut ab, sonst mach‘ ich euch alle fertig!“.
Versehentlich richtet K seine Pistolenattrappe dabei auf den neben ihm stehenden Regieassistenten R. P zieht daher ihre Dienstwaffe und schießt K ins Bein. Lebensgefährliche Verletzungen entstehen nicht. K wird in ein Krankenhaus verbracht und dort behandelt. Erst im Nachgang stellt sich heraus, dass die Bank nicht überfallen, sondern ein Musikvideo gedreht werden sollte.
Frage 1: War das Vorgehen der P rechtmäßig?
Frage 2: Kann K gem. § 67 PolG NRW i.V.m § 39 OBG NRW Ersatz für die ihm entstandenen Kosten verlangen?
Bearbeitungshinweise:
Fertigen Sie ein Rechtsgutachten an. Gehen Sie hierbei umfassend – ggf. hilfsgutachterlich – auf alle im Sachverhalt angelegten Rechtsfragen ein.
Normen des WaffG sind in der gutachterlichen Prüfung außer Acht zu lassen.
Der Gangster-Rapper Kameradoh (K) befindet sich in der „Promophase“ zu seinem neuen Musikalbum „Beta“. Hierzu plant er, ein Musikvideo auf der Düsseldorfer Königsallee zu drehen, das ihn mit einer täuschend echt aussehenden Pistolenattrappe vor einer Bankfiliale zeigt. Sichtbare Kameras sollen beim Dreh nicht eingesetzt werden. Stattdessen möchte K moderne Video-Drohnen verwenden.
Damit die Mitarbeiter der Bank beim Videodreh nicht in Panik geraten, teilt K sein Vorhaben der Filialleitung mit. Da sich die Filialleitung durch das Musikvideo positive Werbeeffekte zugunsten der Bank erhofft, äußert sie keine Bedenken und informiert ihre Mitarbeiter. Von einer Anzeige des Drehs bei den örtlichen Polizeibehörden sieht K ab. Mit der Bank sei ja bereits alles geregelt; zudem habe er mit der Polizei in der Vergangenheit genug Ärger gehabt.
Am Tag des Drehs läuft zunächst alles nach Plan, bis einer Passantin die Pistolenattrappe in K’s Hand auffällt. In der Überzeugung, dass sich ein Banküberfall anbahnt, ruft sie die Polizei. Die Polizistinnen P und Q, die sich zufällig in der Nähe befinden, treffen zuerst am Ort des Geschehens ein. Als K die beiden Polizistinnen bemerkt, ruft er ihnen wild gestikulierend zu: „Haut ab, sonst mach‘ ich euch alle fertig!“.
Versehentlich richtet K seine Pistolenattrappe dabei auf den neben ihm stehenden Regieassistenten R. P zieht daher ihre Dienstwaffe und schießt K ins Bein. Lebensgefährliche Verletzungen entstehen nicht. K wird in ein Krankenhaus verbracht und dort behandelt. Erst im Nachgang stellt sich heraus, dass die Bank nicht überfallen, sondern ein Musikvideo gedreht werden sollte.
Frage 1: War das Vorgehen der P rechtmäßig?
Frage 2: Kann K gem. § 67 PolG NRW i.V.m § 39 OBG NRW Ersatz für die ihm entstandenen Kosten verlangen?
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Normen des WaffG sind in der gutachterlichen Prüfung außer Acht zu lassen.
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