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Dieses Video befasst sich mit den Ermächtigungsgrundlagen für Maßnahmen der Gefahrenabwehrbehörden.
Es behandelt damit den ersten Punkt im Prüfungsschema zur Rechtmäßigkeit einer Gefahrenabwehrverfügung.
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ACHTUNG! Das Video wurde vor Inkrafttreten des Versammlungsgesetzes NRW aufgezeichnet und bezieht sich daher noch auf die bundesrechtlichen Regelungen.
Weitere Ausführungen:
Das am 7. Januar 2022 in Kraft getretene neue Versammlungsgesetz NRW ersetzt das bislang in Nordrhein-Westfalen geltende Versammlungsgesetz des Bundes aus dem Jahr 1953. Die frühere bundesrechtliche Regelung basierte auf der Kompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG (alte Fassung), welche bereits 2006 im Zuge der Föderalismusreform I aufgehoben wurde. Im Gegensatz zum Freistaat Bayern oder dem Land Niedersachsen hatte der Landesgesetzgeber in NRW bisher keinen Gebrauch von der neu zugewiesenen Regelungskompetenz gemacht, sodass die bundesrechtliche Regelung gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG über 15 Jahre fortgalt (vgl. Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 9. Auflage, § 3 Rn. 295).
Beachten Sie: Auch unter dem Regime des neuen Versammlungsgesetzes NRW wird weiterhin von der Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts gesprochen. Auf diese Weise wird die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) besonders abgesichert.
Vorsicht: Das Versammlungsgesetz NRW findet allerdings keine Anwendung auf versammlungsbezogene Regelungen bundesrechtlicher Fachgesetze. Gegebenenfalls kann sich sogar daraus eine Sperrwirkung entfalten.
Video mit Untertiteln