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In diesem Fall geht es um Corona-Maßnahmen im Bundestag und um einen Abgeordneten, der diese ganz und gar nicht gutheißt. Das Ganze ist prozessual eingebettet in einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG. Materiell geht es vordergründig um die Vorschrift des Art. 38 I 2 GG und damit um den Schutz des freien Mandats des Abgeordneten.
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